Gewinn- und Verlustrechnung - was ist das?
Zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind grundsätzlich alle Kaufleute verpflichtet. Also sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften sowie Einzelkaufleute. Sie sind außerdem zur doppelten Buchführung und zum Bilanzieren verpflichtet. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird dann Bestandteil der Bilanz. Ausgenommen von der Pflicht sind Freiberufler:innen und Gebwerbetreibende sowie Einzelkaufleute mit Umsatzgrenzen von 800 000 Euro und Gewinngrenzen von 80 000 Euro pro Jahr. Statt der GuV machen sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Bei der Bilanz steht das Kapital als Passiva auf der rechten Seite des T-Kontos. Das Eigenkapital wird in der GuV in Ausgaben und Erträgen aufgeschlüsselt. Dazu werden Erträge und Aufwendungen auf Ertrags- und Aufwandskonten gebucht. Daraus wird dann der Gewinn ermittelt. Ein Jahresüberschuss stellt einen Gewinn dar, ein Jahresfehlbetrag einen Verlust. Während es bei der Bilanz darum geht, wie hoch das Eigenkapital am Ende eines Geschäftsjahres ist, zeigt die GuV auf, wie es sich zusammensetzt.
Wie ist die GuV aufgebaut?
Die Darstellung kann in Staffelform oder Kontoform vorgenommen werden. Die Staffelform beginnt mit den Erträgen, darunter folgen die betrieblichen Aufwendungen für beispielsweise Material und Personal. Darunter werden Zinsen aus Erträgen und Aufwendungen hinzugerechnet, aus dem man das Finanzergebnis erhält. Davon zieht man die Steuern ab sowie mögliche Rücklagen, um den Gewinn oder Verlust zu berechnen.
Bei der Kontoform werden die Erträge und Aufwendungen tabellarisch gegenübergestellt mit dem Soll auf der linken und dem Haben auf der rechten Seite.
Die Staffelform ist nur für Kapitalgesellschaften laut §275 Abs. 1 HGB vorgeschrieben. Die Form kann also frei gewählt werden. Allerdings müssen die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung eingehalten werden. Diese muss also übersichtlich und nachvollziehbar sein. Außerdem muss sie wahrheitsgemäß und vollständig erstellt werden.
Reihenfolge der Posten
Die Posten auf den Konten können nach dem Gesamt- oder dem Umsatzkostenverfahren gegliedert werden. Beim Umsatzkostenverfahren werden auf der Ertragsseite die Herstellungskosten von den Umsatzerlösen abgezogen, um den Bruttoumsatz zu ermitteln. Davon werden die Vertriebs- und Verwaltungskosten abgezogen, um den Gewinn zu berechnen.
Beim Gesamtkostenverfahren kommen Bestandsveränderungen zum Umsatz dazu. Von dieser Gesamtleistung werden sämtliche Aufwendungen abgezogen. Der Vorteil ist dabei, dass diese aus der Finanzbuchhaltung einfach übernommen werden können. Beim Umsatzkostenverfahren werden hingegen Aufwendungen zusammengefasst, was die Aufstellung komplizierter macht.
Die Aufstellung erfolgt zudem in der Regel nach dem Bruttoprinzip, wonach alle Aufwendungen und Erträge als Einzelpositionen aufgeführt werden. Beim Nettoprinzip darf nur in Ausnahmefällen angewandt werden, wobei Positionen zusammengefasst werden.