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Stornorechnung – warum wird sie ausgestellt?

Stornorechnungen werden auch als Korrekturrechnungen bezeichnet. Diese erstellst du, wenn Fehler in einer Rechnung bestehen oder du auf Wunsch deiner Kund:innen Änderungen vornehmen willst. Ein weiterer Grund ist eine Rücksendung der Ware oder Stornierung einer Dienstleistung durch Kund:innen.

Änderungen dürfen weder Rechnungsempfänger:innen noch -aussteller:innen auf dem ursprünglichen Dokument vornehmen. Denn Stornorechnungen unterliegen dem Generalverdacht der Umsatz- und Steuermanipulation. Wie es die GoBD vorschreiben, musst du Rechnungen als steuerrelevante Dokumente nachvollziehbar und nachprüfbar erstellen und aufbewahren.

Was steht in der Rechnung?

Deine Kund:innen müssen dementsprechend eine fehlerhafte Rechnung reklamieren und eine Stornorechnung anfordern. Anschließend erhalten sie eine berichtigte Rechnung. Sie sollte mit der Ursprungsrechnung übereinstimmen, wobei du die Beträge ins Minus setzt. Außerdem erhält sie die entsprechende Bezeichnung und eine eigene Rechnungsnummer. Für eine eindeutige Zuordnung nimmst du Bezug auf die Ursprungsrechnung, indem du auf die Nummer und das Datum der Ursprungsrechnung verweist. Neben den Positionen solltest du explizit dazuschreiben, dass du die Ursprungsrechnung stornierst.

Beachte, dass es nicht mehr erlaubt ist, Gutschriften auszustellen, wenn es um Rückerstattungen geht. Auch wenn die Zahlung und Sendung bereits erfolgt ist, musst du eine Stornorechnung erzeugen und ausstellen. Sogenannte echte Gutschriften sind nur erlaubt, wenn Lieferanten oder Angestellte Rechnungen schreiben, um per Gutschrift bezahlt zu werden.

Welche Pflichtangaben gibt es?

  • Name und Adresse des Rechnungsempfängers
  • Ausstellungsdatum der Korrekturrrechnung
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungserstellers
  • Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum der Originalrechnung
  • Menge und Art der Produkte oder Leistungen
  • Nettobetrag
  • Steuerbetrag
  • Steuersatz
  • Minusbetrag der Stornorechnung
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