Impressum abmahnsicher erstellen

Wenn du eine Website erstellst oder einen Onlineshop bzw. Webshop eröffnest, brauchst du in der Regel ein Impressum. Das dient der Transparenz für Verbraucher:innen und Kund:innen. Nicht immer eindeutig ist, wo die Impressumspflicht anfängt und aufhört. Was du für ein abmahnsicheres Impressum beachten musst, was das eigentlich ist und welche Pflichtangaben es gibt, erfährst du in diesem Blogbeitrag.

Was ist ein Impressum?

Impressum bedeutet wörtlich „Hineingedrücktes“ und befindet sich als „digitale Visitenkarte“ auf geschäftlich genutzten Websites, in Online-Shops oder in geschäftlichen E-Mails. Enthalten sind die Kontaktdaten der verantwortlichen Person für Inhalte oder Produkte oder deren Vertrieb und dient damit der Transparenz. So können deine Kund:innen schnell mit dir Kontakt aufnehmen. Diese Möglichkeit regelt die Impressumspflicht im Rundfunkstaatsvertrag (§ 55 RStV) und das Telemediengesetz (§ 5 TMG). Es muss mit maximal zwei Klicks erreichbar oder sichtbar sein für die Kund:innen oder Besucher:innen der Seite, damit sie wissen, an wen sie sich bei dringenden Fragen wenden können.

Wer ist impressumspflichtig?

Sobald eine Website nicht nur privaten Zwecken dient, braucht sie ein Impressum. Dies kann bereits der Fall sein, wenn du einen Link mit Werbung einfügst oder ein Produkt bewirbst. Auch als Influencer:in benötigst du eins und musst es auch in Posts bei Facebook, TikTok, Instagram oder LinkedIn verlinken. Auch in geschäftlichen E-Mails muss das Impressum verlinkt sein. Alternativ kannst du es auch als Footer unter den Text schreiben. Die Grenzen zwischen privat und geschäftlich sind nicht immer eindeutig. Wenn du sichergehen willst, lässt du einen Anwalt prüfen, ob du impressumspflichtig bist.

Was steht im Impressum?

Welche Angaben konkret im Impressum enthalten sein müssen, hängt davon ab, welche Rechtsform dein Unternehmen hat, welche Unternehmensform und welchem Zweck die Website dient.

1. Name

Pflichtangaben sind der Vor- und Nachname, wenn du freiberuflich bist oder journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlichst. Natürliche Personen geben ihren vollständigen Namen an. Als juristische Person wie eine GmbH oder AG gibst du den Firmennamen oder die Firmenbezeichnung an. Das gilt auch für Personengesellschaften wie die GbR und die OHG. Im Falle einer Personengesellschaft gibst du außerdem den Vor- und Nachnamen der vertretungsberechtigten Person an.

Stellst du journalistisch-redaktionelle Texte zur Verfügung, musst du zusätzlich den vollständigen Namen der für die Inhalte verantwortlichen Person im Impressum angeben. Diese:r „Verantwortliche im Rahmen des Presserechts“ muss strafrechtlich verfolgbar sein und rechtlich die Erlaubnis haben können, öffentliche Ämter zu bekleiden, sowie vollständig geschäftsfähig sein und einen dauerhaften Wohnsitz im Inland haben.

2. Anschrift

Natürliche Personen schreiben ihre eigene Adresse ins Impressum. Juristische Personen und Personengesellschaften geben dafür den Firmensitz an.

3. Registerort und Registernummer

Je nachdem, welche Rechtsform und Unternehmensform du hast, musst du dich in unterschiedliche Register eintragen lassen, deren Nummer und Ort du dann im Impressum angibst. Als Unternehmen unterliegst du nämlich der Veröffentlichungspflicht.

Vereine müssen sich im Vereinsregister eintragen lassen, eingetragene Genossenschaften ins Genossenschaftsregister. Einzelunternehmer:innen, die sich zu einer Partnerschaft zusammenschließen, müssen im Partnerschaftsregister eingetragen sein.

Der Eintrag im Handelsregister ist für offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Unternehmergesellschaften (UG), Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) verpflichtend. Einzelunternehmer:innen müssen sich dort erst eintragen lassen, wenn sie die Umsatzgrenze von 22 000 Euro pro Jahr überschreiten. Denn dann gelten sie als echte Kaufleute. Betroffen davon sind auch Freiberufler:innen, Kleinunternehmer:innen und Kleingewerbetreiber:innen. Kleingewerbetreibende, die als GbR zusammengeschlossen sind, müssen sich auch nicht zwingend ins Handelsregister eintragen lassen, sondern erst nach Überschreitung der Umsatzgrenze. Beachte aber, dass du die Registernummer dennoch angeben musst, auch wenn du dich nur freiwillig ins Register hast eintragen lassen.

Die Eintragung wird meistens vom Steuerberater übernommen und ist kostenpflichtig. Über die Register können alle relevanten wirtschaftlichen Tatsachen oder Informationen abgerufen werden. Gerade als juristische Person wie eine Personengesellschaft oder Aktiengesellschaft musst du den Jahresabschluss veröffentlichen. Lässt du dich nicht eintragen, kann das Geldstrafen zur Folge haben.

4. Kontakt

Eine weitere Pflichtangabe ist der Kontakt. Das müssen eine E-Mail-Adresse sein sowie eine Telefonnummer. Wichtig ist, dass das Telefon besetzt ist und dass die Kund:innen auf ihre E-Mails eine Antwort bekommen. Auf die Telefonnummer kannst du verzichten, wenn du stattdessen einen Live-Chat anbietest oder ein Kontaktformular. Der Sinn, den Kontakt im Impressum aufzuführen, ist für deine Kund:innen, schnell mit dir in Kontakt treten zu können.

5. Rechtsform

Als juristische Person gibst du zudem an, welche Rechtsform du für dein Unternehmen gewählt hast. Die GbR muss als Personengesellschaft ebenso diese Angabe machen. Auch Anstalten, Stiftungen und Körperschaften müssen ihre Rechtsform angeben.

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer hast, muss auch diese im Impressum stehen. Du erhältst sie, wenn du die Umsatzsteuer abführst, was du beim Finanzamt beantragst. Beziehungsweise kannst du dich als Kleinunternehmer oder -unternehmerin davon befreien lassen.

Besonderheiten bei freien Berufen

Bei manchen Freiberufler:innen ist ihr Beruf besonders geregelt. Dies betrifft beispielsweise Steuerberater:innen, Anwält:innen, Ärzt:innen und Wirtschaftsprüfer:innen. Sie müssen ihre gesetzliche Berufsbezeichnung angeben, ihre Kammer, den Staat, der ihnen die Berufsbezeichnung verliehen hat, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und den Zugang dazu. Die Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern verpflichten dich zu einer Mitgliedschaft, weil sie als Vermittlerinnen zwischen dem Handwerk oder der Industrie und der Politik fungieren und somit die Interessen der Mitglieder vertreten. Die Zulassung für Ärzt:innen und Anwält:innen geben die regionalen Kammern, denen man im Anschluss als Mitglied beitreten muss.

Brauche ich ein Impressum für meinen Social-Media-Kanal?

Wenn du sichergehen möchtest, ja. An sich kommt es aber darauf an, ob du deine Seite rein privat nutzt oder nicht. Die Grenzen können dabei allerdings verschwimmen. Als Influencer:in musst du ein Impressum erstellen und das in deinen Beiträgen auch immer verlinken. Der Link muss gut sichtbar sein und die Kund:innen oder Seitenbesucher:innen müssen es mit maximal zwei Klicks erreichen können. Im Zweifel kannst du das Problem mit einem Linktree lösen. Sobald du Werbung für ein Produkt machst oder etwas verlinkst, ist es kein privater Kanal mehr und du wirst impressumspflichtig – auch wenn du kein:e Influencer:in bist. Im Zweifel kannst du die Pflicht von einem Anwalt prüfen lassen. Oder du erstellst es der Sicherheit halber.

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Auf welchen Seiten steht das Impressum?

Wie oben bereits angedeutet, braucht jede Seite ein Impressum, die geschäftlich genutzt wird. Das betrifft deine Unternehmenswebsite, deinen Onlineshop und geschäftliche E-Mails. Außerdem brauchst du das bei Social-Media und für deinen Newsletter. Auch Blogs, die du dazu verwendest, deine Website, Produkte oder Dienstleistungen zu promoten, benötigen ein Impressum. Nutzt du den Blog nur privat, bewirbst oder empfiehlst aber zum Beispiel Produkte von anderen, wird auch hier ein Impressum notwendig. Ebenso benötigen Seiten mit Journalistisch-redaktionellen Texten ein Impressum.

Was passiert, wenn ich gegen die Impressumspflicht verstoße?

Es ist nicht unüblich, dass Wettbewerber:innen nach Seiten ohne Impressen zu suchen, um sie anschließend zu verklagen. Eine Abmahnung vom Anwalt kann bis zu 50 000 Euro kosten. Auch Website-Besucher:innen können fehlende Impressen melden.

Es ist möglich, Vorlagen oder Impressumgeneratoren zu verwenden. Rechtssicher sind sie jedoch nicht. Wenn du ganz sicher sein willst, solltest du dein Impressum anwaltlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen lassen

Impressum für Lieferdienste

Deinen Lieferdienst kannst du als Einzelunternehmer als Kleingewerbe gründen. Das musst du beim Gewerbeamt und beim Finanzamt anmelden. Wenn du die Umsatzgrenze pro Jahr von 22 000 Euro nicht überschreitest, kannst du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Dann brauchst du nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zu machen und zahlst keine Umsatzsteuer. Dann benötigt dein Impressum folgende Punkte:

  • Vor- und Nachname der verantwortlichen Person oder Website-Treibers
  • Name des Lieferdienstes
  • Adresse des Betreibers
  • Kontakt: E-Mail und Telefon/Kontaktformular
  • USt-ID-Nr. – die Umsatzsteueridentifikationsnummer entfällt, wenn du Kleinunternehmer:in bist

Ist dein Lieferdienst eine GmbH oder eine UG, enthält dein Impressum Folgendes:

  • Firmenname
  • Anschrift des Firmensitzes
  • Kontakt: E-Mail, Telefon oder Kontaktformular
  • Vertretung des Unternehmens mit Vor- und Nachname
  • Registernummer (Handelsregister)
  • Gericht mit dem Registereintrag
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer

Fazit

Das Impressum ist eine digitale Visitenkarte. Erforderlich ist sie zur schnellen und transparenten Kontaktaufnahme seitens deiner Kund:innen. Es ist wichtig, dass es nicht fehlt, wenn du deine Seite gewerblich nutzt. Dann muss es außerdem rechtssicher und vollständig sein. Im Zweifel ist es besser, es von einem Anwalt oder einer Anwältin prüfen zu lassen. Die Angaben im Impressum variieren je nach Rechtsform des Unternehmens. Somit kann es auch bei Lieferdiensten unterschiedlich sein, da sie sich bei der Gründung für verschiedene Formen entscheiden können. 

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