Einnahmenüberschussrechnung - was ist die EÜR?
Die Einnahmenüberschussrechnung – kurz EÜR – dient der Gewinnermittlung und ist ähnlich wie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), nur weniger aufwendig. Denn sie ist nicht an die doppelte Buchführung geknüpft. Kleingewerbetreibende und Freiberufler:innen führen einfach Buch und geben die EÜR zusammen mit der Einkommensteuererklärung unter der Bezeichnung ‚Anlage EÜR‘ beim Finanzamt ab.
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Grundsätzlich sind alle Kaufleute zur Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen der doppelten Buchführung verpflichtet. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wozu Kleingewerbetreibende und Freiberufler:innen gehören.
Freiberufler:innen sind in künstlerischen Berufen tätig oder in Rechts- und Steuerberufen sowie in Heilberufen. Also Autor:innen, Lektor:innen, Journalist:innen, Ärzt:innen, Anwält:innen, Steuerberater:innen und Therapeut:innen.
Kleingewerbetreibende haben ein Gewerbe, sind aber von der Pflicht ausgenommen, sich als echte Kaufleute ins Handelsregister eintragen zu lassen, weil sie Gewinn- und Umsatzgrenzen unterschreiten. Diese liegen bei 800 000 Euro Umsatz und 80 000 Euro Gewinn pro Jahr, die man beide nicht überschreiten darf.
Kapitalgesellschaften sind zur doppelten Buchführung verpflichtet, bei Personengesellschaften gelten die Umsatz- und Gewinngrenzen. Diese Ausnahmen kommen zustande, weil die Gewinnermittlung bei geringeren Umsätzen und Gewinnen nicht zu kompliziert sein muss.
Bestandteile der EÜR
Für die Gewinnermittlung werden also die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt und die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen. Der Überschuss stellt dann den Gewinn dar, den man versteuern muss. Der Gewinn ist nämlich ausschlaggebend, wie hoch die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer ausfallen.
Den Hauptbestandteil der EÜR bildet die Gewinnermittlung, daneben gibt es noch zusätzliche und ergänzende Angaben. Zusätzliche Angaben sind zum Beispiel Rücklagen und ergänzende Angaben private Entnahmen und Einlagen.
Welche Vorgaben und Angaben musst du beachten?
Anders als in der doppelten Buchführung werden Einnahmen und Ausgaben nicht nach dem Rechnungsdatum berücksichtigt, sondern nach dem Datum der tatsächlichen Zahlung. Das regelt nämlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Zu den Einnahmen gehört unter anderem die Umsatzsteuer und Betriebseinnahmen, zu den Ausgaben die Vorsteuer, Gehälter, Abschreibungen und die Miete für Geschäftsräume. Für die Einnahmenüberschussrechnung relevant sind Rechnungen und Kontoauszüge, die entsprechend der Aufbewahrungspflicht 10 Jahre aufbewahrt werden müssen.
Es gibt einige Besonderheiten bezüglich der Aufzeichnungspflicht. Zum Beispiel müssen Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Umsatzsteuersatz getrennt aufgezeichnet werden. Außerdem müssen Wirtschaftsgüter, die nicht abnutzbar sind, in einem separaten Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Für abnutzbare Wirtschaftsgüter wird eine Abschreibungsübersicht erstellt.
Separat erfasst werden außerdem Ausgaben, die nur beschränkt abgesetzt werden können, sowie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 250 Euro. Diese sind geringwertig.