Worauf musst du als Betreiber eines Webshops eigentlich achten, wenn du Lebensmittel verkaufen möchtest? Welche Angaben sind verpflichtend? Welche Angaben werden oft vergessen und wird das Fehlen bestimmter Angaben bestraft?
Pflicht: Diese 10 Angaben müssen sein!
Seit 2014 existieren verpflichtende Bestimmungen darüber, welche Angaben du als Betreiber für deine Lebensmittel angeben musst. Das hat den einfachen Hintergrund, dass ein Kunde/eine Kundin vor Ort alle Informationen auf der Packung ablesen kann. In einem Online-Shop wäre das nicht möglich.
In diesem Abschnitt findet ihr die 10 Angaben, die Pflicht sind. Wundere dich aber nicht, dass das MHD hier nicht aufgeführt wird. Das MHD bildet eine Ausnahme: Es muss auf der Packung selber zu sehen sein, nicht aber in den Beschreibungen des Produktes. Und natürlich erhebt dieser Artikel keinen Anspruch auf rechtliche Vollständigkeit. Bei Bedarf solltest du rechtsverbindliche Auskünfte bei den zuständigen Stellen einholen.
- Kennzeichnung des Lebensmittels: Um was handelt es sich bei diesem Produkt?
Zum Beispiel „Mehrkornbrötchen“. - Verzeichnis der Zutaten: Alle Inhaltsstoffe des Produktes. Achtung: Du musst die allergenen Stoffe hervorheben. Wenn du hier klickst, findest du eine Liste von den Allergenen, die du kennzeichnen musst.
Beispiel anhand der Mehrkornbrötchen: WEIZENMEHL, Wasser, ROGGENMEHL*, HAFERFLOCKEN, Sonnenblumenkerne 2,8 %, Leinsamen 2,8 %, Meersalz, GERSTENMALZMEHL, Hefe, Rohrohrzucker, WEIZENMALZMEHL, Weizengluten, Ethanol. - Menge bestimmter Zutaten: Die Menge von bestimmten Zutaten muss prozentual mit angegeben werden. Welche Zutaten das sind, ist immer individuell. Bei den Mehrkornbrötchen sind es beispielsweise 2,8 % Sonnenblumenkerne und 2,8 % Leinsamen.
Wird eine Zutat auf der Verpackung abgebildet oder betitelt das Produkt, muss dafür in der Regel der prozentuale Anteil angegeben werden. - Nettofüllmenge: Verkaufst du in einem Beutel 10 deiner Mehrkornbrötchen und das Nettogewicht der 10 Brötchen liegt insgesamt bei 800g, ist das die Nettofüllmenge.
Sie muss angegeben werden, damit die VerbraucherInnen eine transparente Information darüber bekommen, wie viel Inhalt sie erwarten dürfen. Gerade durch die Mogelpackungen, bei denen eine höhere Füllmenge vorgegaukelt wird, ein wichtiger Aspekt! - Hinweise für Aufbewahrung/Verwendung: „Trocken lagern und vor Wärme schützen.“ Das wäre ein passendes Beispiel für Mehrkornbrötchen. Bei anderen Produkten, zum Beispiel Kaugummi, findest du häufig zusätzliche Hinweise wie „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.
- Name/Firma und Anschrift des Unternehmers: Meist wird hier der Hersteller oder Fabrikant angegeben.
Beispiel: Mustermann Bäckerei GmbH & Co. oHG; Mustermannstr. 10, 48187, Musterstadt - Herkunftsort/Ursprungsland: Da, wo die Mehrkornbrötchen herkommen beziehungsweise produziert wurden:
Beispiel: Deutschland - Bei Getränken der Alkoholgehalt: Für Brötchen eher uninteressant, aber es sei dennoch erwähnt: Sobald ein Getränk mehr als 1,2 % Alkohol enthält, muss der Gehalt ebenfalls prozentual angegeben sein.
- Evtl. Gebrauchsanleitung: Auch das ist für Brötchen irrelevant. Aber bei Fertiggerichten musst du beispielsweise angeben, bei wie viel Grad das Produkt wie lange in den Backofen/in die Mikrowelle muss.
Also eine Erklärung für die Verwendung, wenn die Verwendung nicht trivial ist. - Nährwertdeklaration: Was du immer angeben musst, ist eine Nährwertdeklaration. Das bedeutet, dass du auf 100g runtergerechnet angeben musst, wie viel Kalorien, Salz, Fette etc. das Produkt enthält.
Es gibt hier auch wieder Angaben, die verpflichtend sind und zusätzliche, freiwillige Informationen. Zu den freiwilligen Informationen gehört zum Beispiel der Nutri-Score.
Zu den notwendigen Angaben gehört: Der Energiegehalt und die Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Es gibt aber auch Ausnahmen, für die die 10 Kennzeichnungspflichten nicht gelten. Die sind für unser Mehrkornbrötchen von eben zwar nicht relevant, aber wir listen sie natürlich trotzdem auf!
Unverarbeitete Monoprodukte beispielsweise dürfen ohne Nährwerttabelle auf dem Etikett verkauft werden. Unverarbeitete Monoprodukte bestehen nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse, zum Beispiel Obst, Gemüse, Mehl oder Reis.
Ohne Nährwertkennzeichnung dürfen außerdem noch einige andere, verpackte Produkte in den Handel. Dazu gehören Kräuter, Gewürze sowie Mischungen daraus, Kaugummi, Tee sowie Kräuter- und Früchtetees.
Ausnahmeregelungen gelten auch dann, wenn der Hersteller die verpackten Produkte in kleinen Mengen vermarktet. Typische Beispiele sind hausgemachte Marmeladen oder Würste, die auf einem Hofladen oder Wochenmarkt verkauft werden.
Für natürliches Mineralwasser, Tafelwasser und Nahrungsergänzungsmittel gelten eigenständige Regelungen bezüglich der Nährwertkennzeichnung.
Strafen für falsche oder unvollständige Angaben
Wenn du einen oder mehrerer dieser Angaben nicht machst, musst du mit Abmahnungen rechnen. Die Kosten so einer Abmahnung belaufen sich auf rund 240 €.
Um die Abmahnungen zu umgehen, achte auf jeden Fall darauf, dass du alle der oben genannten Angaben beachtest und dementsprechend auch angibst. Besonders oft fehlen die Angaben der Lebensmittelunternehmer, der Nährwertdeklaration und die der Allergiehinweise.
Fazit
Einen Webshop zu betreiben kann sehr lukrativ sein und Spaß machen. Allerdings gibt es einige Vorschriften, die du immer beachten musst. Diese Vorschriften umfassen nicht nur den Webshop, sondern das ganze System, was mit einem Webshop einhergeht. Dazu gehört zum Beispiel die Auslieferung der Produkte und die Buchhaltung. Gut, dass es FrachtPilot gibt!
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