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Was ist eine Gutschrift?

Gutschriften werden im Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 2 UStG) als umgekehrte Rechnungen bezeichnet, die Leistungsempfänger:innen ausstellen, um die erbrachte Leistung abzurechnen. Dies läuft normalerweise andersherum, da der Leistungserbringer auch die Rechnung stellt. Als Teil der Faktura sind sie nicht mit Stornorechnungen oder Rechnungskorrekturen zu verwechseln.

Üblich sind sie zum Beispiel bei Freiberufler:innen, im Handwerk, in der IT-Branche oder für künstlerische Arbeiten, müssen aber abgesprochen sein. Hat der Auftragsnehmer die Leistung erbracht, erstellt der Leistungsempfänger die Gutschrift. Die Bezahlung erfolgt, ohne dass der Auftragnehmer eine Rechnung schreiben muss.

Auftragnehmer:innen prüfen die Gutschrift lediglich auf Richtigkeit, ob zum Beispiel der Umsatzsteuersatz stimmt. Für Kleinunternehmer:innen wird die Umsatzsteuer ja nicht berechnet, dann müsste der oder die Empfänger:in der Gutschrift widersprechen. Ansonsten würden Schulden beim Finanzamt entstehen. Das ausstellende Unternehmen gibt die Umsatzsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer an, wodurch sich die Zahllast verringert. 

Welche Pflichtangaben gibt es?

Die Pflichtangaben sind die gleichen wie bei der Rechnung:

  • Bezeichnung als Gutschrift – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!
  • Name und Anschrift des Leistungsempfangende Person sowie der Leistungserbringenden Person
  • Steuernummer und Umsatzsteuridentifikationsnummer
  • Datum und fortlaufende Nummer
  • Art, Bezeichnung und Menge oder Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung oder Lieferung
  • Bruttobetrag 
  • Steuersätze
  • Nettobetrag bzw. Zahlungsbetrag 
  • Zahlungsfrist

Unterschiede: Gutschrift und Rechnung

Einen Unterschied in der Bezahlung gibt es nicht, da die Verbindlichkeiten bei der Person oder Organisation entstehen, die die Empfängerin der Leistung ist. Inzwischen gelten ausschließlich Abrechnungsgutschriften als Gutschrift. Im Umsatzsteuergesetz handelt es sich dabei also ausschließlich um umgekehrte Rechnungen. Genauso wie Rechnungen müssen sie GoBD-konform 10 Jahre aufbewahrt werden. 

Umgangssprachlich meint man damit häufig aber auch kaufmännische und Bankgutschriften.  Kaufmännische Gutschriften sind Stornorechnungen oder Rechnungskorrekturen, die erstellt werden, wenn sich der Zahlbetrag aufgrund von Mängeln geändert hat oder die Ware zurückgegeben wird. Eine Bankgutschrift umfasst alle Buchungsbeträge, die als Haben auf ein Konto eingehen.

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